Darüber hinaus ist der Patient dazu berechtigt, sich den Inhalt der Patientenakte erklären zu lassen. (Artikel 16(1) des Gesetzes vom 24. Juli 2014). Sofern die Einsichtnahme in die Patientenakte in Abwesenheit des Patienten selbst erfolgt, so muss jeder Dritte ein seitens des Patienten datiertes und unterzeichnetes Schriftstück vorweisen. Auch der Behandler hat in Aus- übung seines Berufs und in direktem Bezug zum Patienten/zur Behandlung des Patienten Recht auf Einsicht in die Patientenakte. Dies jedoch nur mit Einwilligung des Patienten. (Artikel 16(2) des Gesetzes vom 24. Juli 2014).
Der für die in der Patientenakte enthaltenen Informationen verantwortliche Behandler kann um ein „Ankündigungsgespräch“ bitten, sofern er der Ansicht ist, dass die Offenlegung bestimmter Informationen bestimmte Risiken zu Lasten des Patienten darstellen könnte. (Artikel 16(5) des Gesetzes vom 24. Juli 2014)
Die spätere Kenntnisnahme dieser Informationen ist zur Gewährleistung einer angemessenen Auskunft nur in Anwesenheit eines Behandlers mög- lich. Sollte das Gespräch über diese Informationen über eine Mittelsperson erfolgen, so muss es sich bei dieser zwingend um einen Angehörigen der Gesundheitsberufe handeln. (Artikel 16(5) des Gesetzes vom 24. Juli 2014) (Säit 20&21)
Är Fro ass also, ob de Prinzipp, fir Kopien mussen ze froen, am Accord ass mam Asiichtsrecht vum GDPR (+Dateschutzgesetz Lëtzebuerg.
Am Considérant 63 vum GDPR steet geschriwwen:
Eine betroffene Person sollte ein Auskunftsrecht hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten, die erhoben worden sind, besitzen und dieses Recht problemlos und in angemessenen Abständen wahrnehmen können, um sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Dies schließt das Recht betroffene Personen auf Auskunft über ihre eigenen gesundheitsbezogenen Daten ein, etwa Daten in ihren Patientenakten, die Informationen wie beispielsweise Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde der behandelnden Ärzte und Angaben zu Behandlungen oder Eingriffen enthalten. Jede betroffene Person sollte daher ein Anrecht darauf haben zu wissen und zu erfahren, insbesondere zu welchen Zwecken die personenbezogenen Daten verarbeitet werden und, wenn möglich, wie lange sie gespeichert werden, wer die Empfänger der personenbezogenen Daten sind, nach welcher Logik die automatische Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt und welche Folgen eine solche Verarbeitung haben kann, zumindest in Fällen, in denen die Verarbeitung auf Profiling beruht. Nach Möglichkeit sollte der Verantwortliche den Fernzugang zu einem sicheren System bereitstellen können, der der betroffenen Person direkten Zugang zu ihren personenbezogenen Daten ermöglichen würde. Dieses Recht sollte die Rechte und Freiheiten anderer Personen, etwa Geschäftsgeheimnisse oder Rechte des geistigen Eigentums und insbesondere das Urheberrecht an Software, nicht beeinträchtigen. Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass der betroffenen Person jegliche Auskunft verweigert wird. Verarbeitet der Verantwortliche eine große Menge von Informationen über die betroffene Person, so sollte er verlangen können, dass die betroffene Person präzisiert, auf welche Information oder welche Verarbeitungsvorgänge sich ihr Auskunftsersuchen bezieht, bevor er ihr Auskunft erteilt.